Satzung
Satzung
Hier finden Sie die Satzung des Golfclubs Bad Münstereifel-Stockert e.V.
Satzung des Golfclubs Bad Münstereifel-Stockert e.V.
geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 09.05.2018
§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Golfclub Bad Münstereifel-Stockert. Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er in seinem Namen den
Zusatz „e. V.“
(2) Sitz des Vereins ist Bad Münstereifel.
(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Golfsports. Dieser Satzungszweck
wird insbesondere verwirklicht durch die Ausrichtung von Wettspielen, die Förderung
golfsportlicher Übungen und Leistungen, die Förderung der Jugend und die Teilnahme an
Verbandswettspielen.
(2) Der Zweck des Vereins besteht insbesondere darin, den Spiel- und Sportbetrieb für
diejenigen seiner Mitglieder zu organisieren, die im Besitz einer Spielberechtigung auf der
von der „Golf Bad Münstereifel Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ errichteten Golfanlage
sind, die von der „Golf Bad Münstereifel Betriebsgesellschaft mbH“ verwaltet wird.
§ 3 - Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 - Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat folgende Mitglieder:
- ordentliche Mitglieder
- nichtspielende und fördernde Mitglieder
- Zweitmitglieder
- jugendliche Mitglieder
- Ehrenmitglieder
Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, die sich aktiv am
Golfsport beteiligen und Inhaber einer Spielberechtigung für die Golfanlage Bad Münstereifel
sind. Auch juristische Personen können ordentliche Mitglieder sein, wenn Sie Inhaber einer
Spielberechtigung (Firmenmitgliedschaft) sind. Nichtspielende Mitglieder sind Mitglieder,
die sich nicht oder nicht mehr aktiv am Golfsport beteiligen. Fördernde Mitglieder sind
[2]
Mitglieder, die die Zwecke des Vereins durch materielle oder finanzielle Beträge
unterstützen. Fördernde Mitglieder können auch juristische Personen sein. Zweitmitglieder
können Mitglieder auswärtiger Clubs sein. Jugendmitglieder sind jugendliche Golfer bis zu
18 Jahren, auf Antrag bis zu 25 Jahren, die sich noch in der Ausbildung befinden.
Ehrenmitglieder können Damen und Herren werden, die sich um den Verein besonders
verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der bei der Beschlussfassung abgegebenen
Stimmen verliehen.
Der Antrag eines ordentlichen Mitgliedes, in Zukunft als nichtspielendes oder Zweitmitglied
geführt zu werden, braucht für das jeweilige Geschäftsjahr nur berücksichtigt zu werden,
wenn er dem Verein bis spät. 31. März mitgeteilt wird.
§ 5 - Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist durch ein schriftliches Aufnahmegesuch beim Vorstand zu
beantragen. Über den Aufnahmeantrag beschließt der Vorstand. Der Antrag soll Name,
Vorname, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift sowie Telefonnr. des Antragstellers sowie
Mitgliedsart enthalten.
(2) Anträge von Personen, die im Besitz einer Spielberechtigung der Golf Bad Münstereifel
GmbH sind, können nur dann abgelehnt werden, wenn in Ihrer Person ein wichtiger Grund
vorliegt. Die Ablehnung bedarf der Zustimmung des Beirates.
§ 6 - Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft und alle damit in Verbindung stehenden Ansprüche enden durch Tod
(bei juristischen Personen mit deren Liquidation bzw. Konkurs), Austritt, Ausschluss und
Streichung aus der Mitgliederliste.
(2) Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des
Geschäftsjahres erklärt werden. Die Erklärung ist in Schriftform an den Vorstand zu richten.
(3) Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden:
a) wenn es in grober Weise das Ansehen oder die Interessen des Vereins gefährdet oder
schädigt oder sich sonst durch sein persönliches Verhalten einer weiteren Zugehörigkeit als
unwürdig erweist;
b) wenn es nachhaltig gegen die Pflichten gemäß Satzung, die Haus- oder Platzordnung,
satzungsgemäße Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder Anordnungen des Vorstandes
bzw. Spielausschusses verstößt;
c) wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
ein Mitglied drei Verweise (§ 13) erhalten hat. Vor der Entscheidung über die Ausschließung
ist dem betroffenen Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme
zu geben. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das betroffene Mitglied binnen
eines Monats schriftlich Beschwerde an den Beirat einlegen. Der Beirat muss der
Entscheidung des Vorstandes zustimmen. Bei Ablehnung kann er seinerseits neu
entscheiden.
[3]
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweifacher eingeschriebener Mahnung Beitragsverpflichtungen oder
andere aus der Gemeinschaft erwachsene Pflichten nicht erfüllt; sie erfolgt in jedem Fall,
wenn die Golf Bad Münstereifel Betriebsgesellschaft mbH dem Verein schriftlich mitteilt, dass
eine Spielberechtigung für ein aktives Mitglied nicht mehr gegeben ist.
(5) Einem ausgeschiedenen Mitglied stehen, gleichgültig aus welchem Grund es aus dem
Verein ausgeschieden ist, keine Ansprüche am Vermögen des Vereins zu. Für die bis zum
Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bleibt das Mitglied
jedoch haftbar.
§ 7 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht nach Maßgabe der Satzung und des
Spielberechtigungsvertrages mit der Golf Bad Münstereifel GmbH, des Nutzungsvertrages
mit der Golf Bad Münstereifel GmbH, der Haus- und Platzordnung sowie der nach der
Satzung ergehenden Beschlüsse der Mitgliederversammlung die Clubeinrichtungen zu
benutzen, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und Gäste einzuführen. Den
Anordnungen des Vorstandes, des Beirates, der zuständigen Ausschüsse oder der mit der
Leitung einer Veranstaltung betrauten Person ist Folge zu leisten.
(2) Jedes Mitglied, ausgenommen Jugendliche unter 18 Jahren und Zweitmitglieder, kann für
ein in dieser Satzung vorgesehenes Amt gewählt werden.
§ 8 - Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern des Vereins werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung
besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können
Umlagen erhoben werden. Dazu zählt auch eine Gastronomieumlage, durch die ein
Mindestverzehr in der Gastronomie des Clubhauses gesichert wird. Höhe und Fälligkeit von
Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge beinhalten keine
Spielberechtigung.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Leistung von Beiträgen befreit.
(4) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder
teilweise erlassen oder stunden.
§ 9 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat
§ 10 - Mitgliederversammlung
(1) Jedes Mitglied, ausgenommen Jugendliche unter 18 Jahren und Zweitmitglieder, hat
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes
[4]
Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede
Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei
fremde Stimmen vertreten.
(2) Die alljährlich im ersten Halbjahr einzuberufende ordentliche Mitgliederversammlung hat
insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes
b) Genehmigung des Jahresabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr
c) die Entlastung des Vorstandes
d) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das laufende
Geschäftsjahr
e) die Wahl der von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitglieder des Vorstandes
f) die Wahl der Kassenprüfer
g) die Wahl der Beiratsmitglieder
h) die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
i) Genehmigung einer Satzungsänderung
j) Genehmigung der Auflösung des Vereins
k) Beschlussfassung über Anträge, die der Vorstand ihr zur Entscheidung vorlegt.
(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen,
wenn ihm dies im Interesse des Vereins für geboten erscheint. Er ist zur Berufung einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn dies von mind. 15 v. Hundert
der Anzahl der wahlberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt
wird. Kommt der Vorstand diesem Verlangen nicht innerhalb einer Woche seit Eingang des
schriftlichen Antrages nach, so sind die antragsstellenden Mitglieder selbst zur Einberufung
der Mitgliederversammlung berechtigt.
(4) Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung hat durch den Vorstand unter
Mitteilung der Tagesordnung durch an alle Mitglieder gerichtete Schreiben mittels einfachen
Briefs oder per E-Mail zu erfolgen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen; bei der
Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann der Vorstand die
Einladungsfrist auf eine Woche verkürzen. Ladungen gelten als form-und fristgerecht erfolgt
und dem Mitglied als zu gegangen, wenn diese drei Werktage vor Ende der Bekanntgabefrist
an die zuletzt vom Mitglied dem Club bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse
nachweisbar versandt wurden. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Club Änderungen der
Anschrift und/oder die E-Mail-Adressen mitzuteilen. Fehlerhafte und veraltete Angaben
gehen zu Lasten des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spät. 1 Woche, bei außerordentlicher
Mitgliederversammlung 3 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand
schriftlich oder per E-Mail (
Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung zu setzen.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder einem seiner Vizepräsidenten
geleitet. Ist weder der Präsident noch einer seiner Vizepräsidenten anwesend, so wird die
Versammlung von dem an Lebensalter ältesten anwesenden Vorstandsmitglied geleitet. Ist
[5]
kein Vorstandsmitglied anwesend, so wählt die Mitgliederversammlung den
Versammlungsleiter.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mind. 1/5 der wahlberechtigten
Mitglieder anwesend ist. Für den Fall, dass die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig
ist, beruft der Vorstand innerhalb von 6 Wochen eine zweite Versammlung ein, welche ohne
Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig ist. Hierauf ist in der
Einladung besonders hinzuweisen.
(7) Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit in der Satzung gesetzlich nichts anderes
vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder,
über die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Schriftliche Abstimmung
durch Stimmzettel muss erfolgen, wenn eines der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
dies verlangt.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die
von dem Versammlungsleiter und einem Vereinsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 11 - Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sechs Vereinsmitgliedern,
darunter der Präsident, zwei Vizepräsidenten, ein Spielführer, ein Jugendwart, ein
Kassenwart / Schatzmeister.
(2) Einen Vizepräsidenten bestimmt die Golf Bad Münstereifel GmbH. Die übrigen
Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. In den Vorstand
wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die auf einer Vorschlagsliste aus dem Kreis der
Mitglieder namentlich aufgeführt sind. Die Benennung der Personen bedarf der Zustimmung
des Beirates. Die so erstellte Liste ist vor der Wahl der Mitgliederversammlung bekannt zu
geben. Diese Vorschlagsliste sollte mind. 4 Vereinsmitglieder umfassen und kann auch in
der Mitgliederversammlung unter Zustimmung des Beirates jederzeit geändert und ergänzt
werden. Aufgrund der Vorschlagsliste erfolgt zunächst die Wahl des Präsidenten. Bei der
Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder steht dem gewählten Präsidenten das erste
Vorschlagsrecht aus der Vorschlagsliste zu.
(3) Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der
Präsident vertritt den Verein allein, die beiden Vizepräsidenten vertreten gemeinsam.
(4) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins, die Ausführung von
Vereinsbeschlüssen, die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie die Durchführung aller
sonstigen, in dieser Satzung bestimmten Maßnahmen. Der Spielführer koordiniert mit dem
Spielausschuss den Spiel- und Turnierbetrieb und erledigt alle hierzu erforderlichen
Aufgaben, soweit der Vorstand nichts anderes bestimmt.
(5) Der Präsident beruft den Vorstand so oft ein, wie es erforderlich ist. Die Einberufung einer
Vorstandssitzung hat auch dann unverzüglich zu erfolgen, wenn dies von einem
Vorstandsmitglied beantragt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zu einer
Vorstandssitzung alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei seiner Mitglieder, darunter
der Präsident oder ein Vizepräsident, anwesend sind.
[6]
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der bei der
Beschlussfassung abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt der Präsident oder der
Vizepräsident, der die Sitzung leitet, den Ausschlag.
(7) Beschlüsse können auch außerhalb von Sitzungen auf schriftlichem Wege gefasst
werden, wenn dies der Präsident aufgrund des Beschlussgegenstandes oder wegen
Eilbedürftigkeit für geboten hält und kein Vorstandsmitglied der schriftlichen
Beschlussfassung innerhalb einer vom Präsidenten gesetzten Frist widerspricht.
(8) Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden auf
die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl
ist zulässig. Scheidet eines oder mehrere von ihnen vorzeitig aus dem Vorstand aus, so
kann der verbleibende Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen
Nachfolger wählen. Der Vizepräsident, der von der Golf Bad Münstereifel GmbH bestimmt
wird, bleibt bis zur jederzeit zulässigen Abberufung und Neubestellung eines anderen
Vizepräsidenten im Amt.
(9) Alle Angelegenheiten von Bedeutung soll der Vorstand mit dem Beirat beraten.
§ 12 - Beirat
(1) Der Verein bildet einen Beirat, der aus vier Personen besteht. Zwei Beiratsmitglieder
werden mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt. Je ein
Beiratsmitglied bestimmt die Golf Bad Münstereifel GbR und die Golf Bad Münstereifel
GmbH, diese beiden Beiratsmitglieder müssen nicht Vereinsmitglieder sein. Den Vorsitz führt
das Beiratsmitglied der Golf Bad Münstereifel GmbH. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden. Für die Amtszeit des Beirates gilt § 11, Absatz 8 entsprechend.
(2) Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der bei der Beschlussfassung
abgegebenen Stimmen. Die Kompetenzen des Beirates ergeben sich aus den §§ 5/ Abs. 2;
6/3; 11/2; 17/1. Daneben obliegt dem Beirat insbesondere die Beratung des Vorstandes und
die Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins.
§ 13 - Clubausschüsse
(1) Der Verein organisiert den Spiel- und Sportbetrieb durch Clubausschüsse. Insbesondere
sollen folgende Ausschüsse berufen werden:
a) Spielausschuss
b) Vorgabenausschuss
c) Platzausschuss
d) Jugendausschuss
e) weitere Ausschüsse, die von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand bestimmt
werden.
(2) Die Mitglieder eines jeden Ausschusses bestehen aus einem oder mehreren
Vereinsmitgliedern. Der Spielführer ist Vorsitzender des Spielausschusses. Die Vorsitzenden
der übrigen Ausschüsse und deren Mitglieder werden vom Vereinsvorstand auf die Dauer
von zwei Jahren bestimmt. Sie können vor Ablauf der Amtszeit durch Vorstandsbeschluss
abberufen werden. Ein Vereinsmitglied kann in mehreren Ausschüssen Mitglied sein.
[7]
(3) Die Aufgaben, die Rechte und Pflichten sowie die Geschäftsordnung eines Ausschusses
werden durch eine Ausschussordnung bestimmt, die vom Vorstand unter Berücksichtigung
etwa einschlägiger Bestimmungen des Dt. Golfverbandes e. V. beschlossen oder geändert
wird.
(4) Beschlüsse von Ausschüssen, zu deren Ausführung finanzielle Mittel des Vereins
erforderlich sind oder durch die finanzielle Verpflichtungen entstehen können, bedürfen der
Zustimmung des Vorstandes.
§ 14 - Vereinsdisziplin
(1) Wegen des Verstoßes gegen die Satzung, gegen die Regeln des Vereins, gegen die
sportliche Disziplin, gegen das einvernehmliche gesellschaftliche Zusammenleben innerhalb
des Vereins oder gegen Anordnungen des Vorstandes bzw. der Ausschüsse oder des
jeweils eingesetzten Veranstaltungsleiters oder wegen Schädigung der Vereinsinteressen
können gegen Mitglieder Rügen, Verweise (drei Rügen gleich ein Verweis) ausgesprochen
werden. Die Entscheidung ist schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Zuständig ist
der Vorstand.
§ 15 - Geschäftsjahr - Jahresabschluss - Kassenprüfer
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Bericht über das
abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten und den Jahresabschluss für das abgelaufene
Geschäftsjahr, sowie den Haushaltsvoranschlag für das laufende Geschäftsjahr vorzulegen.
(3) Der Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr unterliegt der Prüfung durch
zwei Kassenprüfer. Diese haben über das Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich Bericht zu
erstatten, welcher der Mitgliederversammlung bekannt gegeben wird. Für die Amtszeit der
Kassenprüfer gilt § 11, Abs. 8.
§ 16 - Vereinsordnungen
(1) Der Verein gibt sich Vereinsordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe.
Insbesondere folgende Vereinsordnungen können erlassen werden:
a) Richtlinie zum Datenschutz Die Richtlinie enthält Regelungen zur Erhebung und
Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Mitglieder durch den Verein und dem
Deutschen Golf Verband e. V.
b) Spiel- und Platzordnung
(2) Für den Erlass, die Außerkraftsetzung und Änderung der Vereinsordnungen ist der
Vorstand nach mehrheitlicher Zustimmung durch die Mitgliederversammlung zuständig.
§ 17 - Änderung der Satzung, Auflösung des Vereins
(1) Änderungen der Satzung bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder. Sind in der
Mitgliederversammlung, die über eine Satzungsänderung beschließen soll, nicht mind. 3 / 4
aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so kann frühestens zu einem einen Monat
späteren Zeitpunkt eine neue Mitgliederversammlung, die über den jeweiligen Zweck
[8]
beschließen soll, einberufen werden. Diese Mitgliederversammlung kann dann mit einer
Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Satzungsänderung
beschließen. Die Satzungsänderung muss auf der Tagesordnung angekündigt, der
Textvorschlag der Änderung oder der neuen Satzung muss mit der Einladung bekannt
gegeben werden. Die Vorschriften gemäß § 8, Abs. 2, § 9, § 11, Abs. 2 + 3, § 12 dieser
Satzung können nur mit Zustimmung des Beirates geändert oder aufgehoben werden.
(2) Die Auflösung des Vereins bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder. In der Mitgliederversammlung, die
über die Auflösung des Vereins beschließt, ist gleichzeitig über die Art der Liquidation
Beschluss zu fassen. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der Gemeinnützigkeit ist das Vermögen zu
steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des
Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 18 - Haftung des Vereins
(1) Der Verein haftet seinen Mitgliedern und den von diesen eingeführten Gästen nicht:
a) für Unfälle und Schäden, die diese auf dem Clubgelände, insbesondere in Ausübung ihrer
sportlichen Betätigung, erleiden oder herbeiführen.
b) für auf dem Gelände oder in den Räumen des Vereins abhanden gekommene oder
beschädigte Gegenstände.
(2) Die Rechte der Mitglieder aus von dem Verein abgeschlossenen Versicherungsverträgen
bleiben von dieser Vorschrift unberührt.
§ 19 - Schlussbestimmung
Die Zusammenarbeit zwischen dem Verein und der Golf Bad Münstereifel GmbH ist von
dem Gedanken der Partnerschaft und Anerkennung der gegenseitigen Interessen getragen.
Beide werden sich daher bemühen, etwa auftretende Fragen und Unstimmigkeiten
einvernehmlich zu klären.
Bad Münstereifel den 09.05.2018